Zählt beim Baugesuch nur der Absender?

Eigentlich dürfen nur bewilligungsreife Projekte zur Auflage gelangen. Entsprechend erstaunen die jüngsten Auflagen einmal mehr. Auf den ersten Blick sind bei einem Baudossier soviele Fragezeichen, dass man sich mit Fug und Recht fragen darf: Was wurde denn da überhaupt vorgeprüft? Wenn nicht mal die Anzahl Häuser stimmt, riechts schonmal verdächtig.

Die Kurzfassung per Film:

Fünf Gründe weshalb das untenstehende Baugesuch niemals zur Auflage hätte kommen dürfen. 

  1. Anzahl Wohneinheiten = Unbekannt

gemäss Publikation sind es 4 EFH und 1 DEFH = 6 Wohneinheiten

gemäss Baugesuch sind es dann plötzlich 5:

Anzahl Wohneinheiten 5 ???

Möglicher Erklärungsversuch: Man spart sich vorläufig die Deklaration DEFH und bleibt damit bei 5 Wohneinheiten. Damit würde man sich den Spielplatz gemäss Vorgaben des Art. 71 Planungs & Baugesetz des Kt. SG sparen:

So abwegig ist diese Spekulation nicht. 1. Wurde die Publikation aus irgendeinem Grund ja “4 EFH und 1 DEFH” genannt. 2. Weisst das EG vom Haus Süd gerademal 120m2 auf – jedoch 3 Toiletten und zwei Badezimmer. Das könnte genauso gut nachträglich eine pfannenfertige 3 Zimmerwohnung werden – einige Wände verschieben, eine weitere rausnehmen  und fertig ist die Wohnzimmer-Küche an der Westfassade.

  1. Bestandesgarantie ad absurdum

Bei Vorabklärungen zum Strassenabstand der Visiere wurde im November 2022 der Schreibende auf der Gemeinde abgewimmelt: Das Bauprojekt habe nunmal Bestandesgarantie. Seltsam ist einfach, dass das neue Haus doppelt so gross ist und näher an der Strasse zu stehen kommt. Eine Bestandesgarantie bezieht sich jedoch immer auf den Bestand – d.h. es darf etwas an gleicher Stelle in der gleichen Grösse wie bestehend gebaut werden. Die Visiere zeigen jedoch wie “grosszügig” man offensichtlich diese Bestandesgarantie ausnutzen kann.

Ganz schwach gestrichelt sieht man das alte Haus auf den Plänen- Es ist nicht mal so gross wie die Hälfte des Grundrisses : 

  1. Strassenabstand

Strassenabstand ist offensichtlich egal – von wegen Bestandesgarantie! Gemäss PBG wird im Baureglement der Gemeinde festgehalten, wie man mit Strassenabständen umzugehen hat:

Die 3m Strassenabstand sind jedoch eine originelle Täuschung: Die Abstandslinie geht mitten durch’s Trottoir – statt hinter dem Trottoir zu beginnen. Denn: Strassenabstand gilt immer ab Hinterkant Trottoir.

Lärmgrenze überschritten

Zugleich ist der Immissionsgrenzwert (=Lärmwert) bereits heute massiv überschritten – die meisten Zimmerfenster dürften gemäss der Lärmschutzverordnung des Bundes garnicht geöffnet werden – bzw. kein Projekt im Lärmbereich (siehe Bild unten) erstellt werden, welches nicht eine aufwändige Dokumentation, den sogenannten “Lärmschutznachweis” erbringt. Der Bauverwalter verstieg sich in seiner Erklärungsnot dann tatsächlich zur Aussage: “Tja- ich finde grad keines”. Spannend ist hierzu zu erwähnen, dass zeitgleich ein weiteres Projekt eines anderen Bauherrn aufliegt. Das ist sozusagen das übernächste Grundstück an derselben Strasse. Jenes Dossier ist jedoch um 2cm dicker: Der Lärmschutznachweis musste da wohl vorliegen.

Legende: ROT = Lärmbereich = in diesem Bereich müssen alle Räume so gebaut werden, dass sie mittels eines Fensters ausserhalb des Lärmbereichs gelüftet werden können.
  1. Ausfahrt ohne Sicht und ohne Teilstrassenplan

Mal ganz abgesehen, dass dem Projekt vollständig die Erschliessung fehlt (Kein Teilstrassenplan aufgelegt und die nebenliegende Büchelstrasse genügt ebenfalls für die Erschliessung nicht) sind die Sichtverhältnisse Richtung Ost bei der Ausfahrt sehr originell mit dem Plankopf abgedeckt. Sonst wären sie nämlich tief in der Hecke des Nachbargrundstücks: 

So sieht das in Echt aus – bei weitem keine 60-70m:

Die Sicht Richtung West (genau ab eingezeichnetem Blickpunkt) ist auch nicht besser, da ja bei mehr als 4 Busverbindungen pro Stunde eine Bushaltestelle ebenfalls zurecht für die Sichtbermen berücksichtigt werden muss. Das sieht in Natura dann so aus – Sicht 15m

Sichtweite: Rund 15m statt 60m gemäss Vorgabe
  1.  Unvollständiges und falsch ausgefülltes Baugesuchsformular

Altlastenabklärung

Schauen sie mal das oben stehende Bild vom Haus mit den Visieren an – was denken sie? Ist es jünger als 1990?

Das Haus (ca. J 1900) welches abgebrochen wird, fällt garantiert unter die Pflicht zur Altlastenabklärung. Es interessiert aber offensichtlich niemandem bei der Vorprüfung, ob jetzt die Arbeiter einer Baufirma einmal mehr einfach einen gesundheitsbealstenden Abbruch machen – ohne vorab durch Spezialisten die Asbest Bauteile zu bezeichnen und sachgerecht entsorgen zu lassen.

17 Parkplätze generieren ein Verkehrsaufkommen von 6 PW’s?

Das grenzt an magische Vekehrs-Zauberkräfte, wie man sie im Städtli Uznach oder Rappi seit Jahrzehnten sucht…

Naturgefahren

Bekanntlich ist die ganze Rippe von Neuhaus bis Lenzikon eine von Lehm und Mergel durchzogene Kuppe – sobald es steil wird, wirds heikel. Das Formular GN Teil 1 wurde  jedoch nicht ausgefüllt, bzw. lag kein Gutachten auf, was den Hinweis darauf gab, wie man mit der “Gefahrenzone Rutschung” umzugehen gedenkt: 

Angekreuzt ja – Zusatzformular liegt jedoch nicht auf ???

Gerade mal ca. 10m2 der Bauparzelle liegt nicht in der Gefahrenzone mittel: 

Entwässerung

Gemäss Gesuchsformular versickert das Wasser der Parzelle mehr oder minder auf der Parzelle:

Die Frage darf erlaubt sein, wo dies geschehen soll. Die Parzelle wird fast vollständig mit Teer, Beton und Gartenplatten versiegelt. Das Einzige was da noch grün bleibt, ist oben am Hügel. Dies bedarf einer immensen Retentionskapazität, denn versickern kann bei diesen Geländequerschnitten genau garnichts und sogenannte Sicker-Kies-Betten funktionieren bei diesem Gefälle ebenso nicht. 

Diese Fakten sind binnen einer ¼ Stunde auf den ersten Blick einem Laien aufgefallen. Alleine schon die Visierung im Gelände wirft die obigen Fragen auf. 

Die Bauverwaltung und alle entscheidenden Personen erhielten zudem am 18. November 2022 eine Email  mit dringlichen Hinweisen auf die fragwürdigen Visierungen zur Vorprüfung. 

Fazit: Dieses Projekt schaffte es irgendwie zur Auflage – sogar mit falschem Titel. Was auch immer in der Vorprüfung “geprüft” wird: Es stellt den Prüfenden ein schlechtes Zeugnis aus. 

Einsprechen können nur Anwohner. Das getraut sich aber niemand, bzw. träumen die von einer zukünftigen gratis 2 Kl. Gemeindestrasse. Dabei wäre es an der Behörde solche Projekte einfach zurück an den Absender zu schicken.

Ein Gedanke zu „Zählt beim Baugesuch nur der Absender?“

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